Der Entscheid wurde damit begründet, dass zwar hinsichtlich der Betriebsstätte im Kanton St. Gallen bei den kantonalen Steuern eine Doppelbesteuerung in den Steuerperioden 2012 bis 2015 vorliege, die von der Beschwerdeführerin verlangte Revision zur Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung im erstveranlagenden Kanton Appenzell Ausserrhoden unterliege aber Einschränkungen. Eine Revision sei ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund von treuwidrigem Verhalten die Konsequenzen der Doppelbesteuerung hinzunehmen habe.