Mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2012 bis 2015 verfügte die Vorinstanz ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. Der Entscheid wurde damit begründet, dass zwar hinsichtlich der Betriebsstätte im Kanton St. Gallen bei den kantonalen Steuern eine Doppelbesteuerung in den Steuerperioden 2012 bis 2015 vorliege, die von der Beschwerdeführerin verlangte Revision zur Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung im erstveranlagenden Kanton Appenzell Ausserrhoden unterliege aber Einschränkungen.