Seite 3 steuerverfahren gar keine direkte Bundessteuer erhoben hatte und somit auch keine Doppelbesteuerung vorlag. In der Steuerperiode 2015 hatte schliesslich nicht mehr die Vorinstanz, sondern bereits der neue Sitzkanton Appenzell Innerrhoden die direkte Bundessteuer veranlagt, weshalb die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch mit Bezug auf die direkte Bundessteuer 2015 mangels Zuständigkeit nicht eintrat. Dieser Revisionsentscheid blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.