C. Nach Erhalt dieser Mitteilung ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zunächst um ergänzende Informationen und Unterlagen (KStV.AR.act. 14), welche der Vorinstanz am 22. September 2022 übermittelt wurden (KStV.AR.act. 15). Am 11. Oktober 2022 fällte die Vorinstanz je einen Entscheid betreffend das Revisionsgesuch mit Bezug auf die kantonalen Steuern einerseits und bzw. mit Bezug auf die direkten Bundessteuern andererseits (KStV.AR.act. 16): Das Revisionsgesuch betreffend die direkte Bundessteuer wurde für die Steuerperioden 2012 bis 2014 abgewiesen, zumal der Kanton St. Gallen in diesen Steuerperioden im Nach-