Fälschlicherweise seien von den ehemaligen Eigentümern der Beschwerdeführerin sämtliche Gewinne im früheren Sitzkanton Appenzell Ausserrhoden abgerechnet worden, ohne dass eine interkantonale Steuerausscheidung gemacht worden sei. Am 1. Juli 2022 habe das kantonale Steueramt St. Gallen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, infolge dessen inzwischen eine Quote zugunsten des Betriebsstättekantons St. Gallen von 60% ausgehandelt worden sei. Durch die Nachbesteuerung des Betriebsstättegewinns der Steuerperioden 2012 bis 2015 durch den Kanton St. Gallen sei eine unzulässige Doppelbesteuerung entstanden.