B. Mit Schreiben vom 5. September 2022 (KStV.AR.act. 13) ersuchte die Treuhänderin der Beschwerdeführerin die Vorinstanz per eingeschriebenem Brief um Revision der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2015. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Produktionsstätte in E. im Kanton St. Gallen. Fälschlicherweise seien von den ehemaligen Eigentümern der Beschwerdeführerin sämtliche Gewinne im früheren Sitzkanton Appenzell Ausserrhoden abgerechnet worden, ohne dass eine interkantonale Steuerausscheidung gemacht worden sei.