2. Eventualiter sei auf das Revisionsbegehren vom 5. September 2022 einzutreten und dieses gutzuheissen. Die definitiven Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin für die Steuerjahre 2012 bis und mit 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für die Steuerjahre 2012 bis und mit 2015 unter Ausscheidung der mit Nachsteuerverfügung des Kantons vom 06.07.2022 besteuerten Gewinne neu zu veranlagen. Der Beschwerdeführerin seien die zu viel bezahlten Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2012 bis und mit 2015 zurückzuerstatten.