Auf diese Möglichkeit war er in der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2020 (act. 2.8) ja auch ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, wenn er geltend macht, selbst wenn er gewisse rechtlichen Schritte früher vorgenommen hätte, der Konkurs schlussendlich doch erst am 9. Dezember 2020 erfolgt wäre. Hätte der Beschwerdeführer nämlich das Rechtsöffnungsverfahren frist- und formgerecht durchgezogen, wäre der Konkurs über seine vormalige Arbeitgeberin mutmasslich einige Monate früher erfolgt.