Im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz war sodann auch klar sorgfaltswidrig, dass der Versicherte den vom Kantonsgericht verlangten Kostenvorschuss nicht fristgemäss leistete. Dass es anschliessend bis am 14. Oktober 2020 dauerte, bis die vom Versicherten im Juni 2020 anbegehrte Schlichtung durchgeführt werden konnte, liegt nicht in dessen Verantwortung. Allerdings wäre es wohl sachgerecht gewesen, wenn der Beschwerdeführer es nach dem kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid mit einem neuen Rechtsöffnungsgesuch versucht hätte. Auf diese Möglichkeit war er in der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2020 (act.