Des Weiteren offenbart die betreffende Nachricht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch mündlich das Gespräch mit der Arbeitgeberin gesucht hatte, wie er dies selber in diesem Beschwerdeverfahren vorbrachte. Dessen ungeachtet ist nun jedenfalls festzuhalten, dass die Bemühungen des Versicherten zur Lohneintreibung nach dem 12. Juli 2019 klar ungenügend waren. Wie sich aus dem vorzitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 270/05 vom 6. Februar 2006 ergibt, handelt die versicherte Person spätestens nach vier Monaten ohne Lohnbezug auf eigenes Risiko, hier also ab August 2019.