4. 4.1 a) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer sowohl eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bezüglich der Zeit während des Arbeitsverhältnisses, wie auch nach dessen Beendigung vor. Im Folgenden ist zuerst auf die Phase während des Arbeitsverhältnisses einzugehen. Unbestrittenermassen hatte der Versicherte von Beginn weg sein Arbeitsentgelt nicht erhalten, sodass sich immer mehr Ausstände anhäuften. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, seine Arbeitgeberin einerseits wiederholt mündlich auf die Ausstände hingewiesen zu haben. Sodann habe er ihr auch verschiedentlich entsprechende E-Mails gesandt.