Überdies habe er die Ausstände mehrmals mündlich angemahnt. Was die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unternommenen rechtlichen Schritte anbelange, seien diese nicht verspätet gewesen, und selbst wenn sie früher erfolgt wären, hätte dies nichts daran geändert, dass am 9. Dezember 2020 der Konkurs eröffnet worden wäre. Mit anderen Worten hätte eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht gar keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. der Entstehung des Schadens gehabt.