3.2 Die Vorinstanz argumentiert im angefochtenen Einspracheentscheid, der Versicherte habe in grobfahrlässiger Weise seine Schadenminderungspflicht verletzt. Es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Zahlungsausstands noch während längerer Zeit bei der B. weitergearbeitet habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die