Appenzell Ausserrhoden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Von der Verfahrensleitung zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, zahlte der Versicherte diesen nicht innert angesetzter (Nach-)Frist, woraufhin mit Verfügung vom 19. Mai 2020 auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten wurde (act. 2.8). Am 25. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Vermittleramt Kreis 3 ein Vermittlungsbegehren ein. Die Schlichtungsverhandlung wurde auf den 14. Oktober 2020 festgesetzt. Die beklagtische B. blieb dem Termin indessen fern (act. 2.9). Mit Eingabe vom 10. November 2020 erhob der Versicherte beim Kantonsgericht