3. 3.1 Gemäss Sachverhalt trat der Versicherte bei der B. (welche später in C. umbenannt wurde) per 1. April 2019 in ein Anstellungsverhältnis. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 sprach die Arbeitgeberin gegenüber dem Versicherten per 1. September 2019 die Kündigung aus, wobei die betreffende Sendung offenbar erst am 7. Oktober 2019 bei der Post aufgegeben wurde (vgl. act. 2.6). Der Versicherte arbeitete schliesslich noch bis zum 9. November 2019 bei der B. (vgl. act. 5.2/17). Während der gesamten Zeit, in der er bei der B. angestellt war, erhielt der Beschwerdeführer keinerlei Lohn ausbezahlt.