C. In der Folge gelangte der Versicherte beschwerdeweise ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 11. Mai 2022 erstattet (act. 4). Mit Replik vom 7. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7). Die Vorinstanz verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. Seite 2 Sachverhalt