B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beantragte der Versicherte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für nicht beglichene Löhne seitens der B. für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 9. November 2019. Als AHV-pflichtiger Grundlohn wurde ein Betrag von monatlich Fr. 5'500.-- angegeben (act. 5.2/17). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab (act. 5.2/1). Daran hielt sie auch auf erhobene Einsprache hin mit Entscheid vom 25. März 2022 fest (act. 5.2/1).