a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden vom 25. März 2022 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei die ihm zustehende Insolvenzentschädigung festzulegen und auszuzahlen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zur Festsetzung der Höhe der Insolvenzentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.