Es leuchtet in der Tat nicht ein, wieso aus einer Einwilligung, ab einem späteren Zeitpunkt bestimmte Informationen offenzulegen, sei dies betreffend die finanziellen Verhältnisse oder über den Gesundheitszustand, rückwirkend geschlossen werden können soll, schon vorher sei auf ein Geheimhaltungsinteresse verzichtet worden. Die diesbezügliche vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, wonach, wer aktuelle Gesundheitsinformationen offenlege, an der Geheimhaltung älterer Informationen ein kleineres schützenswertes Interesse haben soll, vermag nicht zu überzeugen.