Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht im Bereich sowohl der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer ausserhalb eines hängigen Verfahrens – also auch im hier zu beurteilenden Fall, wo es um Akteneinsicht in von der Erblasserin selber eingereichte Unterlagen in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren 2005 bis 2014 geht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl eine Interessenabwägung erfordern kann.