Seite 14 lichen Norm von Art. 157 Abs. 1 StG der Fall ist), ist das Einsichtsrecht vor dem Hintergrund der Verfassungsbestimmung von Art. 29 BV sowie gemäss Sinn und Zweck grundsätzlich nur in hängigen (d.h. noch nicht mit einer rechtskräftigen Veranlagung abgeschlossenen) Steuerverfahren voraussetzungslos zu gewähren (ZWEIFEL/CASANO- VA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl.