Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann, wenn dies zur umfassenden Wahrung der Rechte nötig ist. Dieser Anspruch ist allerdings davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse geltend machen kann bzw. dass keine überwiegenden Interessen des Staates oder anderer Personen überwiegen (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.1 und 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 4.1).