In diesem Punkt unterscheidet sich der Wortlaut der Parallelregelung im Bundessteuerbereich: Gemäss Art. 114 Abs. 1 DBG sind Steuerpflichtige "berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen." Eine Einschränkung auf Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens wird hier nicht explizit erwähnt.