c. Findet sich ein von einem Erben geltend gemachter Informations- und Auskunftsanspruch in einer vor dessen Ableben bereits für den Erblasser geltenden Gesetzesbestimmung, die dessen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten festlegt, so besteht eigentlich auch gar kein Bedarf, einem Erben über das durch erbrechtlichen Übergang erworbene Auskunftsrecht hinaus noch ein eigenes erbrechtliches Auskunftsrecht einzuräumen (vgl. auch dazu BGE 132 III 677 E. 4.2.4): Auskunftsansprüche, die bereits dem Erblasser zugestanden haben (auf irgendeiner vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage, nicht zwingend aus dem