GÖKSU, Informationsrechte der Erben, in: AJP 2012 S. 953-965, Ziff. II; daher ist auch die Ausgangslage in dem vom Beschwerdeführer angeführten BGE 132 III 603, wo es um die Voraussetzungen für die Einsichtnahme von Erben ins Grundbuch ging, nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, zumal sich die Voraussetzungen für eine Einsichtnahme ins Grundbuch nach der in jenem Bereich vorhandenen, expliziten Regelung von Art. 970 ZGB richten, vgl. dazu auch E. 2.4h nachfolgend). Selbst eine allfällige "Informationsnot" könnte nicht entscheidend sein für die Beantwortung der Frage, gegenüber wem ein Erbe auskunftsberechtigt ist: