2.4 Die vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht bezieht sich auf Unterlagen in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren 2005 bis 2014. C. wurde gemeinsam mit ihrem überlebenden Ehegatten, B., dem Vater des Beschwerdeführers, veranlagt. Nach Ansicht sowohl der kantonalen Steuerverwaltung als auch des Departements Finanzen steht die Offenlegung der verlangten Unterlagen bei dieser Ausgangslage unter Vorbehalt einer Interessenabwägung. Der Beschwerdeführer widerspricht, dass im konkreten Fall eine solche Interessenabwägung vorzunehmen ist. Eine Interessenabwägung sei nur in Art. 157 Abs. 2 StG bzw. Art.