2.1 Das kantonale Steuergesetz regelt, basierend auf den harmonisierungsrechtlich bestehenden Vorgaben an den kantonalen Gesetzgeber (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]), zum Akteneinsichtsrecht in Steuerunterlagen Folgendes: Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens Einsicht zu nehmen;