das Akteneinsichtsrecht allenfalls beschränkt und Teile der Akten geschwärzt würden, dies aber schliesslich – wie schon die Steuerverwaltung – verneint (vgl. Rekursentscheid vom 24. März 2022, E. 2.4 zweitletzter Absatz in fine: "Auch eine teilweise Akteneinsicht erscheint als ungeeignet, da entweder sämtliche Unterlagen fast vollständig geschwärzt werden müssten und dadurch das Auskunftsbegehren des Rekurrenten nicht erfüllt werden kann", vgl. act. 13/26 im Verfahren O2V 22 17).