Am 15. August 2022 wurde den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt, zur Replik des Beschwerdeführers erneut Stellung zu nehmen, worauf das Departement Finanzen mit Eingabe vom 1. September 2022 am Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt und im Übrigen auf die bereits eingereichte Stellungnahme verwies. B. liess mit Schreiben vom 2. September 2022 mitteilen, dass er auf eine Duplik verzichte, während die übrigen Seite 5 Beteiligten von der Möglichkeit, eine Duplik einzureichen, stillschweigend keinen Gebrauch machten.