Mit begründeter Stellungnahme vom 10. Juni 2022 schloss sich der beigeladene B. dem Antrag auf Abweisung der Beschwerdeanträge an. Innert erstreckter Frist nahm das Departement Finanzen am 29. Juni 2022 ebenfalls Stellung und beantragte gleichfalls Beschwerdeabweisung, während sich die beigeladene Eidg. Steuerverwaltung nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den eingegangenen Stellungnahmen der übrigen Parteien zu äussern. Am 12. August 2022 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Replik ein und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.