Das hierauf beim Obergericht eröffnete Gerichtsverfahren mit der Verfahrensnummer O2V 20 60 wurde bis zum Abschluss des Rekursverfahrens vorläufig sistiert. Mit Rekursentscheid vom 24. März 2021 hob das Departement Finanzen die das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abweisende Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. November 2020 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurück. Nach Rechtskraft dieses Rekursentscheids wurde die beim Obergericht anhängige Beschwerde im Verfahren O2V 20 60 mit Einzelrichter-Entscheid vom 17. Mai 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.