2. Eventualiter sei das Verfahren im Rahmen der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Steuerverwaltung zzgl. 7.7% MwSt. Im Verfahren O2V 22 17 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in sämtliche Steuerunterlagen (Steuererklärungen mit Beilagen sowie Veranlagungen) der Jahre 2005 bis 2014 von C., wohnhaft gewesen D., zu gewähren;