3.2 Nachdem die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde unterlegen sind und der Vorinstanz unabhängig vom Verfahrensausgang weder Kosten auferlegt werden noch Entschädigungen auszurichten sind (Art. 53 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 3 VRPG), sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Seite 11 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.