Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Im vorliegenden Fall erscheint, insbesondere angesichts des geringen Streitwerts, eine Gebühr von Fr. 800.-- angemessen, weshalb die Verfahrenskosten auf diesen Betrag festgelegt werden.