Steuerverwaltung feststellt, dass eine Schätzung in erheblichem Mass überholt ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a GSV). Nachdem die Beschwerdeführer die Liegenschaft bei der konkursamtlichen Versteigerung für einen Kaufpreis von Fr. 720'000.-- erworben haben, ist darin zwar eine gewisse, aber keine erhebliche Diskrepanz zum geschätzten Verkehrswert von Fr. 742'000.-- zu erblicken. Im konkreten Fall bestand bzw. besteht seitens der Behörden daher kein Anlass für eine ausserhalb des Turnus stattfindenden Neuschätzung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit.