Der Erwerber übernimmt daher mit der Liegenschaft in der Regel auch die geltenden amtlichen Schätzwerte. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, sie würden Hand bieten zu einer Neuschätzung der Liegenschaft, welche ihrer Ansicht nach aber auf Kosten der Steuerverwaltung vorzunehmen wäre (vgl. dazu act.