Seite 8 Eigenmietwertes ist der Mietwert der letzten amtlichen Schätzung (Art. 11 Abs. 1 StV) und dieser beträgt für die von den Eltern der Beschwerdeführerin gemieteten Räumlichkeiten Fr. 23'400.--. Dementsprechend hat die Vorinstanz, was gestützt auf die klaren gesetzlichen Grundlagen richtig (und zulässig: vgl. dazu Urteil 2C_188/2007 des Bundesgerichts vom 26. Juni 2008 E. 2.3) ist, in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 StG i.V.m.