24 Abs. 2 StG und bezahlten in der Steuerperiode 2020 für die von ihnen gemieteten Räumlichkeiten im Mehrfamilienhaus in B. einen Mietzins von Fr. 16'800.--. Als Eigenmietwert gilt der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks (theoretisch) als Miete erzielen könnte (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 StG); massgebend für die Berechnung des