anderem) explizit auch die konkreten Marktverhältnisse. Der tatsächlich von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis von Fr. 720'000.-- wäre daher, wenn ein Vergleich zu den Schätzwerten vom 15. Dezember 2015 gemacht werden soll, nicht zum Realwert, sondern allenfalls zum geschätzten Verkehrswert von Fr. 742'000.-- in Beziehung zu setzen. Ein Vergleich zwischen diesen vergleichbaren Grössen ergibt, dass der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis (Fr. 720'000.--) lediglich rund 3% tiefer lag als der im Dezember 2015 geschätzte Verkehrswert (Fr. 742'000.--).