Liegenschaft und dem Bodenwert basiert, lässt die aktuellen Marktverhältnisse ausser Acht. Der amtlich geschätzte Verkehrswert, auf den es im Steuerrecht gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften ankommt, entspricht dem Marktwert und ergibt sich aus einer Berücksichtigung der Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren wie Land- und Bauwert, rechtlichen Gegebenheiten, Nutzungsmöglichkeiten, tatsächlichen Eigenschaften, sowie Lage und Beschaffenheit (Art. 9 Abs. 1 Grundstückschätzungsverordnung [GSV, bGS 621.21], vom Regierungsrat erlassen gestützt auf die Kompetenznorm in Art. 152 StG).