a. Die Liegenschaft in B. hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung für die Steuerveranlagung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern: Einerseits bilden die Erträge auf der Liegenschaft steuerbares Einkommen und andererseits unterliegt die Liegenschaft als Vermögen der Vermögenssteuer.