Somit bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem finalen Verkaufserlös und der amtlichen bzw. der konkursamtlichen Schätzung. In dem mit der Replik eingereichten "Vergleich / Liegenschafts-Schätzungen versus Mietpreiskalkulation" (act. 11) gelangen die Beschwerdeführer deshalb zum Schluss, dass die Liegenschaft richtigerweise zu einem Steuerwert von Fr. 640'000.-- bei der Steuerveranlagung 2020 hätte berücksichtigt werden müssen und somit eigentlich auch die Vermögenssteuer den aktuellen Daten anzupassen wäre. Zu dieser Argumentation zieht das Obergericht Folgendes in Erwägung: