2.4 Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Gestützt auf die explizite, im formellen Gesetz enthaltene Regelung von Art. 24 Abs. 2 StG ist die Differenz zwischen vereinbarten Mietzins und Eigenmietwert bei den kantonalen Steuern in Appenzell Ausserrhoden (anders als bei der direkten Bundessteuer, wo diesbezüglich keine explizite Rechtsgrundlage im Bundessteuerrecht besteht und daher für eine Aufrechnung eingeschränktere Voraussetzungen bestehen, vgl. BGE 146 II 97) steuerlich zu erfassen. Dass dabei auf den