Im Bereich der kantonalen Steuern besteht dagegen mehr Freiraum, da das StHG betreffend Eigenmietwertbesteuerung grundsätzlich keine engeren Schranken vorsieht, als sich aus den verfassungsmässigen Grundsätzen ergeben (vgl. dazu BGE 123 II 9 E. 4b und 132 I 157 E. 3.3, je m.w.H.). So haben verschiedene Kantone – darunter auch Appenzell Ausserrhoden – im kantonalen Steuerrecht eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen, die es erlaubt, bei den kantonalen Steuern eine Differenz zwischen vereinbartem Mietzins und Eigenmietwert steuerlich zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_188/2007 vom 26. Juni 2008 E. 2.3 m.w.H.).