Die am 18. Dezember 2021 der Post übergebene Beschwerde gegen den von der Vorinstanz am 22. November 2021 erlassenen Einspracheentscheid enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung und erfolgte innert laufender Rechtsmittelfrist rechtzeitig. Als direkt vom Einspracheentscheid vom 22. November 2021 betroffenen Steuerpflichtigen kommt den Beschwerdeführern nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Der angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein.