E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von den Beschwerdeführern am 18. Dezember 2021 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Am 28. Januar 2022 replizierten die Beschwerdeführer unter Festhaltung an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik.