D. Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2021 (KStV.AR.act. 7) wies die Vorinstanz die Einsprache ab und hielt fest, entgegen der Selbstdeklaration sei bei der an die Eltern der Beschwerdeführerin vermieteten Wohnung auf den geschätzten Mietwert der Grundstückschätzungsbehörde anstatt auf die tatsächlichen Mieteinnahmen abgestellt worden. Der im Schätzungsprotokoll über die Schätzung vom 15. Dezember 2015 festgelegte Mietwert für die an die Eltern vermietete 4.5-Zimmer-Wohnung, das Zimmer im EG sowie die Garage belaufe sich insgesamt auf Fr. 1'950.--.