Für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens waren die von den Beschwerdeführern deklarierten Liegenschaftserträge in B. im Rahmen der Veranlagung erhöht worden mit dem Vermerk: "Der Eigenmietwert (Mietwert gemäss Grundstückschätzung) ist auch dann voll steuerbar, wenn eine Wohnung oder ein Wohnhaus unentgeltlich oder zu einem günstigeren Mietzins einer nahestehenden Person Seite 2 zur Verfügung gestellt oder vermietet wird (Vorzugsmiete)." Direkte Bundessteuern wurden keine erhoben.