B. Am 7. September 2021 veranlagte die Vorinstanz die Beschwerdeführer (KStV.AR.act. 4). Basierend auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. […], welches unter Mitberücksichtigung von Liegenschaftserträgen von total Fr. 99'130.-- festgesetzt worden war, sowie dem von den Beschwerdeführer deklarierten steuerbaren Vermögen von Fr. […] wurden Staatsund Gemeindesteuern von Fr. […] erhoben. Für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens waren die von den Beschwerdeführern deklarierten Liegenschaftserträge in B. im Rahmen der Veranlagung erhöht worden mit dem Vermerk: