A. Am 10. März 2021 reichten A1. und A2. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bzw. beide zusammen: die Beschwerdeführer) ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 bei der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) ein. In der Steuererklärung deklarierten sie ein nach den geltend gemachten Abzügen resultierendes steuerbares Einkommen von Fr. […], welches unter anderem Liegenschaftserträge im Betrag von insgesamt Fr. 91'773.-- mitenthielt, sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. […] (KStV.AR.act. 2).